Der „Griechische Verein zur Förderung von Bildung, Kultur & Kooperation, sowie des griechischen muttersprachlichen Unterrichts der Stadt Augsburg und Umgebung e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein (keine Schule), der durch die gewählten Vorstandsmitglieder vertreten wird. Priorität und der Zweck des Vereins sind die Pflege der griechischen Sprache, die Bewahrung der religiösen, nationalen und kulturellen Identität der im Ausland lebenden Griechen und allgemein die Förderung der griechischen Kultur.
Um diese Ziele zu erreichen, hat der Verein die „Griechische Sprachabteilung“ (TEG) mit Lehrpersonal ins Leben gerufen und betreibt diese auch weiterhin.
Die Lerngruppen, die die Kinder der eingetragenen Vereinsmitglieder betreuen können, finden unter folgenden Adresse statt
Gymnasium bei St. Anna, Schertlinstraße 5, 86159 Augsburg
Eingetragenes Mitglied des Vereins ist jede natürliche oder juristische Person, deren Antrag vom Verein angenommen wurde und die den Jahresbeitrag entrichtet hat.
Zusammen mit dem Jahresbeitrag werden auch die TEG-Studiengebühren bezahlt.
Vielen Dank für deine Unterstützung. Auch über konstruktive Anregungen oder Kommentare würden wir uns sehr freuen.
Der Vereinsvorstand
Die Mitglieder des Vorstandes wie sie aus den Wahlen vom 28./29.03.2026 hervorgehen
Vereinsvorsitzender: Konstantinos Miltsis
Stellvertretende Vereinsvorsitzende: Ekaterini Georgiades
Schriftführerin: Margarita Kalogeropoulou
Kassenwart: Panagiotis Gourgoulianos
Mitglied: Anastasia Semertzidou
Satzung des Vereins „Griechischer Verein zur Förderung von Bildung, Kultur & Kooperation, sowie des griechischen muttersprachlichen Unterrichts der Stadt Augsburg und Umgebung e.V."
Stand 23.05.2025
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „Griechischer Verein zur Förderung von Bildung, Kultur & Kooperation, sowie des griechischen muttersprachlichen Unterrichts der Stadt Augsburg und Umgebung e.V."
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Er hat den Sitz in Gersthofen, Dieselstr. 20, 86368 Gersthofen.
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Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Augsburg eingetragen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
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Zweck des Vereins ist die Ermöglichung zur Erlernung der griechischen Sprache, Dieser Zweck wird verwirklicht durch Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in der griechischen Sprache.
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Zweck des Vereins ist a) die regionale Organisation und Sicherstellung der griechischen Bildung und der Weiterbildung, b) Die Förderung der griechischen Kultur und des multikulturellen Austausches, c) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Diese Zwecke werden verwirklicht u.a. durch Kultur-, Bildungs- Kooperationsaktivitäten und werden bei Bedarf gesponsert.
§ 3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
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Minderjährige Mitglieder werden durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten, auch wenn der gesetzliche Vertreter kein Mitglied des Vereins ist.
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie mit den Mitgliedszahlungen nicht im Verzug sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet.
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Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung in Textform vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erklärt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern dem Antragsteller nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung die Entscheidung mitgeteilt wird, gilt er als aufgenommen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so hat der Vorstand dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung dem Bewerber mitzuteilen und zu begründen.
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Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Textform ist ausreichend.
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Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge und sonstige Gebühren, über welche der Vorstand entscheidet. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
- und einen Beisitzer
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, jedoch längstens 3 Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
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Ein neu gewählter Vorstand tritt spätestens zwei Wochen nach der Vorstandswahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. In dieser Sitzung werden in geheimen Wahlgängen der 1. und 2. Vorsitzende mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese muss spätestens 2 Wochen nach der gescheiterten Wahl des 1. und/oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die übrigen Vorstandsfunktionen werden innerhalb des Vorstandes abgestimmt.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss ein neues Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach dem Austrittsdatum des alten Vorstandsmitgliedes nachfolgen. Wenn sich mehr als 5 Kandidaten bei der vorangegangenen Vorstandswahl zur Wahl gestellt haben, müssen die nicht in den Vorstand gewählten Kandidaten (Anwärter) entsprechend ihrer Stimmenanzahl der Reihe nach, beginnend mit dem stimmstärksten Kandidaten, von dem Vorstand befragt werden, ob sie Mitglied des Vorstandes werden möchten. Ein Anwärter kann frei entscheiden, ob er Mitglied des Vorstandes werden möchte. Stimmt ein Anwärter dem Gesuch des Vorstandes zu, wird er von dem Vorstand zum neuen Vorstandsmitglied benannt (sog. Nachrückverfahren). Gibt es keine Anwärter oder lässt sich im Nachrückverfahren kein neues Vorstandsmitglied finden, muss ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Das neue Vorstandsmitglied wird nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes benannt bzw. gewählt. Wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied die Funktion des 1. oder 2. Vorsitzenden hat, muss spätestens zwei Wochen nach dem Eintritt des neuen Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl nach Maßgabe des Abs. 3 dieses Paragraphen abgehalten werden.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Über die interne Verteilung der Zuständigkeiten entscheidet der Vorstand in einem Geschäftsverteilungsplan selbst. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Nach der konstituierenden Sitzung trifft sich der Vorstand in regelmäßigen Abständen. Die Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlusse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene (Email-) Adresse gerichtet ist.
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Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand stellt technisch sicher, dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
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Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,00
- Genehmigung von Vereinsordnungen für den Vereinsbereich
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Im Falle der Abstimmung in elektronischer Form wird für die Stimmabgabe eine entsprechende technische Lösung bereitgestellt. Die Abstimmung muss geheim abgehalten werden, wenn 20 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 9 Satzungsänderung
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Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar für die Sinne des Vereinszwecks nach § 2 tätig ist.
§ 12 Haftungsausschluss
Wird der Vorstand neben dem Verein bzw. mit diesem aus satzungsgemäßer Tätigkeit von Dritten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, so befriedigt der Verein die an den Vorstand gerichteten Ansprüche des Dritten aus dem Vereinsvermögen.
§ 13 Sonstiges
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Belange, die in der vorliegenden Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, richten sich nach dem jeweils gültigen Vereinsrecht.
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Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so gelten dennoch die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Klausel ist durch eine rechtswirksame zu ersetzen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung vom 22. März 2025 beschlossen und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 22. März 2025 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen stimmen überein.
Augsburg, den 23. Mai 2025
BEITRAGSORDNUNG / Stand Oktober 2023
1. Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Die Grundlage für die Beitragsord nung findet sich in den §§ 5 und 8 der Vereinssatzung des Vereins in der Fassung vom 2. Oktober 2018. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und geändert werden.
2. Beitritt zum Verein und Teilnahme am Unterricht
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Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Hierfür ist ein Aufnahmeantrag auszufüllen und beim Vorstand abzugeben. Die Mitgliedschaft läuft ab dem Zeitpunkt des Eintrittes unbefristet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung (juristische Person), Austritt gem. Ziff. 9 Abs. 1 dieser Beitragsordnung oder Ausschluss gem. § 4 der Vereinssatzung des Vereins.
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Die Teilnahme an dem muttersprachlichen Unterricht ist schriftlich mittels eines Formulars zu erklären und beim Vorstand abzugeben. Das Unterrichtsverhältnis läuft ab dem Zeitpunkt des Eintrittes unbefristet. Das Unterrichtsverhältnis endet durch Tod (natürliche Person), Auflösung (juristische Person), Kündigung gem. Ziff. 9 Abs. 2 dieser Beitragsordnung, oder wenn keine Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Ein Schuljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres. Der Verein bemüht sich für ausreichend Lehrkräfte zu sorgen, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für die Durchführung des Unterrichts.
3. Solidaritätsprinzip und Beitragspflicht
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
4. Beitragshöhe
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Der Vereinsbeitrag für ein Mitglied beträgt 30,00 Euro und für eine Familie (ab zwei Familienmitglieder) 50,00 Euro jährlich. Maßgeblich ist der Zeitraum eines Kalenderjahres. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
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Der Unterrichtsbeitrag pro Schüler beträgt 264,00 € für ein Schuljahr. Erfolgt der Beitritt zum Unterricht inner halb des Schuljahres ist der Beitrag aliquot zu zahlen. Eine Aussetzung oder Rückerstattung des Beitrags ist nur möglich, wenn der Unterricht dauerhaft (z.B. aufgrund von Personalmangel) nicht durchgeführt werden kann. Über die Aussetzung oder Rückerstattung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
5. Zahlungsform
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Jedes Vereinsmitglied erteilt dem Trägerverein ein SEPA-Lastschriftmandat.
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Die Beiträge gem. Ziffer 3 dieser Beitragsordnung werden per SEPA-Lastschrift im Voraus wie folgt abgebucht:
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Der Mitgliedsbeitrag wird bei Vereinseintritt und anschließend im Januar eines jeden Jahres abgebucht.
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Der Unterrichtsbeitrag wird vierteljährlich in Höhe von 66,00 Euro pro Schüler jeweils zum 5. des Monats, beginnend mit dem 5. Oktober eines jeden Jahres abgebucht. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder Feiertag verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächsten Werktag.
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6. Beitragsrückstände und Mahnwesen
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Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
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Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
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Bei nicht fristgerechter Zahlung werden folgende Verwaltungs-/Mahngebühren erhoben: erste Mahnung: 5,00 Euro, zweite Mahnung: 10,00 Euro, dritte Mahnung: 15,00 Euro.
7. Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Vereins- und oder Unterrichtsbeitrages oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
8. Stammdaten
Die Verwaltung der Stammdaten erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung und wird nach den Grundsätzen des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt. Jegliche Änderungen (Namensänderung z.B. durch Heirat, Anschriftenänderung durch Umzug, Änderungen der Kontoverbindung/des Zahlers, usw.) sind dem Verein zeitnah mitzuteilen.
9. Austritt und Beendigung der Beitragspflicht
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Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden des Vereins erforderlich. Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
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Die Kündigung des Unterrichtsverhältnisses ist nur zum Ende eines Unterrichtsjahres möglich. Ein Austritt innerhalb des Schuljahres ist nicht möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum 30. September eines jeden Jahres. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang beim Vorsitzenden des Vereins erforderlich. Das Unterrichtsverhältnis verlängert automatisch zum Ende eines Schuljahres ohne schriftliche Mitteilung.
10. Inkrafttreten
Die Regelungen dieser Beitragsordnung wurden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Sep tember 2023 beschlossen. Die Beitragsordnung tritt ab sofort in Kraft.
Was ist das Griechische Sprachzertifikat?
Es handelt sich um einen Staatstitel, der nach Prüfungen auf der ganzen Welt verliehen wird.
Wann wurde es eingeführt?
Das Griechisch-Sprachzertifikat wurde im November 1998 vom Ministerium für nationale Bildung eingeführt.
Wer ist die offizielle Prüfungsstelle?
Als offizieller Veranstalter der entsprechenden Prüfungen wurde das seit 1994 bestehende Griechische Sprachzentrum mit Sitz in Thessaloniki benannt.
Wann und wo kann ich die Prüfung ablegen?
Die Prüfungen finden einmal im Jahr, Mitte Mai, in Griechenland und im Ausland an anerkannten Prüfungszentren statt, die die vom Griechischen Sprachenzentrum festgelegten Bedingungen erfüllen.
Wie kann ich mich vorbereiten?
Für die Teilnahme an den Griechisch-Zertifizierungsprüfungen ist das Studium eines bestimmten Lehrmaterials nicht erforderlich.
Was ist der Nutzen?
Es gilt als Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Berufe in Griechenland und ist für die Immatrikulation an griechischen Hochschulen und höheren Bildungseinrichtungen erforderlich.
Weitere Informationen unter der E-Mail-Adresse:
http://www.greeklanguage.gr/certification
Hier finden Sie die notwendigen Formulare für die Beitritsersklärung zum Verein. Bitte beachten Sie, dass eine Vereinmitgliedschaft ein SEPA Lastschriftmandat zwingend voraussetzt.
Sie interessieren Sich an eine Zusammenarbeit mit unserem TEG?
Informieren Sie sich hier über mögliche Stellenausschreibungen.
Zur Verstärkung unseres bestehenden Lehrkräfteteams suchen wir für das neue Schuljahr 2026/27 eine griechische Grundschullehrkraft auf Honorarbasis und in Teilzeit für den Präsenzunterricht.
Für weitere Informationen folgen Sie bitte den folgenden Link:
Stellenanzeige für eine griechische Grundschullehrkraft (nur auf griechisch)
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